Hinweise Rechnungen

Welche Angaben gehören auf eine korrekte, vollständige Rechnung?

Immer wieder stellen wir Unsicherheiten bei den Angaben auf Rechnungen fest, die erforderlich sind, um ein Dokument als Rechnungsbeleg anerkannen zu können. Grundsätzlich berücksichtigen wir hierbei die gesetzlichen Vorgaben nach dem § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Damit der Bund und wir – in der Vorprüfung als Koordinierungs- und Fachstelle – ein Geschäftsdokument als Rechnung anerkennen, sind folgende Bestandteile erforderlich:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens / Dienstleisters
  2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  3. Termin der Lieferung oder Leistung,
  4. Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung,
  5. die ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge und
  6. die jeweils darauf entfallenden Steuer-Beträge,
  7. das Ausstellungsdatum (= Rechnungsdatum),
  8. eine einmalig vergebene Rechnungsnummer sowie
  9. die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers.

Eine finanzamtstaugliche Rechnung sieht demnach zum Beispiel so aus:

Rechnungsvorlage

Kleinbetragsrechnungen


Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von 150 Euro) genügen laut § 33 Umsatzsteuerdurchführungs-Verordnung die folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift des Ausstellers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Dienstleistung,
  • der Bruttobetrag und
  • der Steuersatz der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Kleinunternehmer und Umsatzsteuer


Projekte in der Zivilgesellschaft haben oftmals mit Lieferungen und Leistungen von Kleinunternehmern im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz zu tun, d.h. die Umsätze des Unternehmers / der Unternehmerin liegen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro. Diese müssen demnach keine Umsatzsteuer erheben. Aber: Die Kleinunternehmer müssen den Grund für die fehlende Umsatzsteuer in der Rechnung angeben. Bewährt und anerkannt ist eine Formulierung wie zum Beispiel:

Gemäß § 19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer.

Weiterhin kann auch auf Gründe für Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach § 4 Umsatzsteuergesetz hingewiesen werden, zum Beispiel die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer. Der korrekte Hinweise auf der Rechnung müsste dann lauten

Die Leistungen sind nach §4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerbefreit.

Quelle und weiterführender Link


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